Allgemeine-Geschäftsbedingungen

1. Leistungsumfang
OLF INKASSO übernimmt aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassogewerbe sowie im Rahmen der geltenden Judikatur die Inkassotätigkeit von unbestrittenen Forderungen im Bereich B2B und B2C.

2. Zweckentsprechendes Bearbeitungsverfahren
Erfassung der für die Bearbeitung und Abrechnung notwendigen Daten in der EDV. Überprüfung bzw. Ermittlung der Schuldneranschrift bei Auftragserteilung. Nach Versand der Mahnung wird nach 9 Tagen beim Schuldner telefonisch interveniert. Sollte die Mahnung sowie das Telefonat erfolglos verlaufen, erfolgt ein weiteres Telefonat und danach, bei gegebener Erfolgsaussicht, der/die Inkassantenbesuch(e). Bei negativem Verlauf wird die Forderung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an den von OLF INKASSO empfohlenen Anwalt bzw. an die vom Auftraggeber gewünschte Rechtsvertretung zur gerichtlichen Betreibung übergeben.
OLF INKASSO ist zum ratenweisen Einzug der Forderung nach eigenem Ermessen ermächtigt, wobei die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie die Höhe der Forderung maßgeblich sind. Eingehende Zahlungen werden innerhalb eines Monats abgerechnet und überwiesen. Falls der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht angerechnet. Dem Auftraggeber wird nach Zahlung des Schuldners die Umsatzsteuer mittels Rechnungslegung bekanntgegeben und ist von diesem zu tragen. Gemäß § 1012 ABGB gelten diese Rechnungslegung sowie die Abrechnung und Überweisung der zugunsten des Auftraggebers inkassierten Beträge als Rechnungslegung. Darüber hinaus besteht keine Rechnungslegungspflicht.
OLF INKASSO erteilt dem Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden auf Anforderung eine Information per Einzel- oder Gesamtbericht.

3. Auftragserteilung, Schuldnerdaten
Die übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen. Bei nicht zu Recht bestehenden Forderungen haftet der Auftraggeber für alle dadurch entstandenen Kosten. Zur Bearbeitung sind im Regelfall folgende Schuldnerdaten erforderlich: Name, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe unter Angabe des Rechnungs- und Fälligkeitsdatums. Vorhandene Unterlagen müssen im Bedarfsfall auf Verlangen von OLF INKASSO nachgereicht werden. Die Inkassoaufträge sind entweder mittels OLF INKASSO Online-Auftragsformular oder OLF INKASSO Print-Auftragsformular – welches unter dem Link https://www.olf-inkasso.at/wp-content/uploads/2024/02/Inkassoauftrag-1.pdf zur Verfügung steht – zu erteilen. OLF INKASSO behält sich vor, Inkassoaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sollte die Betreibung einer Forderung nicht mehr zweckmäßig erscheinen, behält sich OLF INKASSO die Einstellung der Inkassotätigkeit vor und wird die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Nimmt der Auftraggeber OLF INKASSO die Möglichkeit der weiteren Bearbeitung – durch Storno, eigenmächtige Vergleiche, Weitergabe der Forderung an Dritte ohne Einverständnis von OLF INKASSO usw. – sind alle entstandenen Kosten und Gebühren gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 idgF vom Auftraggeber zu ersetzen.

4. Einzugskosten
Die Kosten der außergerichtlichen – gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 § 3 Abs. 1-6 idgF – und gerichtlichen Betreibungen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht. Als Erfolgshonorar werden die Verzugszinsen an OLF INKASSO vom Auftraggeber überlassen.
Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf Kapital gebucht. Bei Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber gilt dies analog zu Punkt 6. Informationspflicht.
Bei gänzlicher Uneinbringlichkeit sind nur die von OLF INKASSO getätigten Barauslagen (Verwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren, amtliches Kilometergeld u. Ä.) vom Auftraggeber zu ersetzen.

5. Anwalt
Ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und gewünscht, behält sich OLF INKASSO vor, dem Auftraggeber alle entstandenen Kosten und Gebühren gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 idgF vor Übergabe an diesen in Rechnung zu stellen. Bei Rechnungslegung stellt OLF INKASSO dem Anwalt die erforderlichen Unterlagen erst nach Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von OLF INKASSO zur Verfügung. Der Anwalt handelt auf Rechnung und Gefahr des Gläubigers. Der Auftraggeber übernimmt die Gerichtsgebühr. Bei Nichtzahlung der zu bevorschussenden Gerichtsgebühr wird eine weitere Betreibung der Forderung durch den von OLF INKASSO empfohlenen Anwalt so lange nicht vorgenommen, bis diese Kosten bezahlt bzw. bevorschusst sind. Für die daraus resultierenden Folgen, wie eine zwischenzeitlich eintretende Verjährung der Forderung, übernimmt OLF INKASSO keine Haftung.
Als Erfolgshonorar werden die Verzugszinsen an OLF INKASSO vom Auftraggeber überlassen. Eingehende Zahlungen werden vom Anwalt zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf Kapital gebucht und nach Abzug der Kosten an OLF INKASSO weitergeleitet. Bei Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber gilt dies analog zu Punkt 6. Informationspflicht. Im Falle der Bestreitung der Forderung, Prozessführung und negativen Urteils, einschließlich der Klagsabweisung oder der Klagsrückziehung und Storno durch den Auftraggeber, bezahlt der Auftraggeber die tarifmäßigen Kosten des von OLF INKASSO vorgeschlagenen Anwalts samt eventueller Gegenanwaltskosten. Bei Uneinbringlichkeit trotz urteilsmäßigem Zuspruch übernimmt OLF INKASSO 20 % der angefallenen Rechtsanwaltskosten für Inlandsforderungen – naturgemäß sind Barauslagen jedweder Art ausgenommen –, sofern der von OLF INKASSO vorgeschlagene Anwalt mit der „Einbringlichmachung“ der Forderung beauftragt wurde.

6. Informationspflicht
Direkte Verhandlungen mit dem Schuldner darf der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit OLF INKASSO führen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, OLF INKASSO über alle Veränderungen der Forderung – direkte Zahlungen, erhaltene Schriftstücke usw. – unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zahlungen, die beim Auftraggeber eingehen, sind umgehend an OLF INKASSO zu melden. Bei Nichtbeachtung sind die daraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen, da der Schuldner für diese nicht haftbar ist. Bei Zahlungen des Schuldners an den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, diese auf Verlangen von OLF INKASSO auf das Konto von OLF INKASSO weiterzuleiten. Die Rechnungslegung erfolgt analog zu Punkt 2. Zweckmäßiges Bearbeitungsverfahren.

7. Aktenarchivierung
Mit Abschluss eines Aktes werden die überlassenen Urkunden und Titel dem Auftraggeber übermittelt, sodann werden – sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen – Aktenstücke vernichtet.

8. Verjährung
Inkassoaufträge erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährungsfristen, weshalb keine Haftung für die Verjährung übernommen wird.

9. Dubioseninkasso
Bei Aufträgen über bereits geklagte, verjährte oder ausgebuchte Forderungen sowie bei der Weiterbetreibung von Forderungen, die vom Inkassobüro als uneinbringlich abgerechnet wurden, wird von allen zugunsten des Auftraggebers eingehenden Zahlungen – auch direkte Zahlungen an den Auftraggeber – pro Auftrag eine Auftragsgebühr in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich 20 % USt sowie ein Erfolgshonorar von 30 % vom Realisat berechnet. Bei Erfolglosigkeit entstehen dem Auftraggeber darüber hinaus keine weiteren Kosten.

10. Datenschutz
Der Schutz sowie die Sicherheit personenbezogener Daten hat für OLF INKASSO oberste Priorität. OLF INKASSO verarbeitet die Daten daher mit größtmöglicher Sorgfalt und ausschließlich auf Grundlage aller gesetzlichen Bestimmungen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG), des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) und weiterer wichtiger Gesetze des in Österreich geltenden Datenschutzrechts jeweils idgF. Eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist nicht notwendig. Mit Beauftragung erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung und Übermittlung der damit verbundenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) jeweils idgF zu haben und nimmt die entsprechende Verarbeitung zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Kenntnis.

11. Haftungsausschluss
Sämtliche Aufträge, Weisungen, Mitteilungen und Vereinbarungen sind für OLF INKASSO nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich gegeben wurden.

12. Gerichtsstand
Zwischen den Parteien dieses Vertragsverhältnisses gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist ausschließlich Wien, Innere Stadt.

13. Sonstige Vereinbarungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vereinbarten Kosten und Gebühren binnen 10 Tagen ab schriftlicher Bekanntgabe zu bezahlen, und im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung von 12 % Verzugszinsen aus dem jeweils aushaftenden Betrag ab Fälligkeit.
Diese Geschäftsbedingungen haben für alle Inkassoaufträge Gültigkeit und gelten bis zum Abschluss jedes Auftrages. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers von OLF INKASSO.

 

Stand per 19. März 2025